BSG - Beschluss vom 04.03.2016
B 2 U 3/16 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 135/15
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 239/13

BSG - Beschluss vom 04.03.2016 (B 2 U 3/16 B) - DRsp Nr. 2016/6693

BSG, Beschluss vom 04.03.2016 - Aktenzeichen B 2 U 3/16 B

DRsp Nr. 2016/6693

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht hinreichend bezeichnet. Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).