BSG - Beschluss vom 04.03.2016
B 2 U 294/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 20/12
SG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 5/09

BSG - Beschluss vom 04.03.2016 (B 2 U 294/15 B) - DRsp Nr. 2016/5787

BSG, Beschluss vom 04.03.2016 - Aktenzeichen B 2 U 294/15 B

DRsp Nr. 2016/5787

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des Hessischen LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 22.12.2015 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.