BSG - Beschluss vom 04.03.2016
B 1 KR 101/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 37/15
SG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 328/13

BSG - Beschluss vom 04.03.2016 (B 1 KR 101/15 B) - DRsp Nr. 2016/5282

BSG, Beschluss vom 04.03.2016 - Aktenzeichen B 1 KR 101/15 B

DRsp Nr. 2016/5282

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 7. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse versichert. Vertragsärzte verordneten ihm in der Zeit vom 17.5. bis 3.6.2013 Festbetragsarzneimittel (Accuzide, Aponal 25 mg, Aponal 50 mg, Aponal 100 mg, Carmen, Cipramil, Dilatrend, Novalgin, Tavor Expidet und Torem). Weil ihr Preis die Festbetragsgrenze überschritt, zahlte er hierfür 311,57 Euro. Er ist mit seinem Begehren auf Erstattung dieser Kosten bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, die Leistungspflicht der Beklagten sei grundsätzlich auf Festbeträge beschränkt. Es liege kein atypischer Ausnahmefall vor, der die Leistungspflicht über den Festbetrag hinaus begründe (Beschluss vom 7.7.2015).

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG.

II

1. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensfehlers (§ Abs Nr ).