Die Verfahren B
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Mai 2019 und in den Urteilen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. Juli 2019 werden als unzulässig verworfen.
Die Anträge des Klägers, ihm für die Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K. beizuordnen, werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die gemäß § 113 Abs 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|