BSG - Beschluss vom 04.02.2016
B 12 R 25/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 43/13
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 222/11

BSG - Beschluss vom 04.02.2016 (B 12 R 25/15 B) - DRsp Nr. 2016/3327

BSG, Beschluss vom 04.02.2016 - Aktenzeichen B 12 R 25/15 B

DRsp Nr. 2016/3327

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten noch über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers in der Zeit vom 1.3.2010 bis 4.3.2015, in der dieser Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen war.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Hamburg vom 24.3.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).