BSG - Beschluss vom 04.02.2015
B 9 SB 97/14 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 04.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SB 123/14
SG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen S 29 SB 278/12

BSG - Beschluss vom 04.02.2015 (B 9 SB 97/14 B) - DRsp Nr. 2015/3209

BSG, Beschluss vom 04.02.2015 - Aktenzeichen B 9 SB 97/14 B

DRsp Nr. 2015/3209

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Zuerkennung des Merkzeichens "aG", hilfsweise des Merkzeichens "G". Das Begehren war bei dem Beklagten und dem SG ohne Erfolg. Das LSG hat seine Berufung wegen verspäteter Einlegung durch Beschluss vom 4.12.2014 als unzulässig verworfen.