BSG - Beschluss vom 04.02.2015
B 14 AS 271/14 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 07.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 1631/12
SG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 3383/09

BSG - Beschluss vom 04.02.2015 (B 14 AS 271/14 B) - DRsp Nr. 2015/3730

BSG, Beschluss vom 04.02.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 271/14 B

DRsp Nr. 2015/3730

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Z, Potsdam, beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg ist nach § 160a Abs 2 und Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.