BSG - Beschluss vom 04.02.2015
B 1 KR 3/15 S
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 780/14
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 572/14

BSG - Beschluss vom 04.02.2015 (B 1 KR 3/15 S) - DRsp Nr. 2015/3300

BSG, Beschluss vom 04.02.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 3/15 S

DRsp Nr. 2015/3300

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde des Klägers gegen einen Beschluss des SG Köln vom 15.12.2014 über die Ablehnung seines Antrags, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, mit Beschluss vom 23.1.2015 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger beim BSG schriftlich Beschwerde eingelegt und einen Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde des Klägers als unzulässig zu verwerfen.