BSG - Beschluss vom 04.02.2015
B 1 KR 2/15 S
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 33/15
LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 103/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 1221/12

BSG - Beschluss vom 04.02.2015 (B 1 KR 2/15 S) - DRsp Nr. 2015/4931

BSG, Beschluss vom 04.02.2015 - Aktenzeichen B 1 KR 2/15 S

DRsp Nr. 2015/4931

Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Januar 2015 - L 9 KR 103/14 - und vom 28. Januar 2015 - L 9 KR 33/15 RG - werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Berlin-Brandenburg hat den Antrag des Klägers, ihm für das Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 26.3.2014 Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, mit Beschluss vom 12.1.2015 (L 9 KR 103/14) abgelehnt. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge hat das LSG unter gleichzeitiger Verwerfung einer "Erwägungsrüge" mit Beschluss vom 28.1.2015 (L 9 KR 33/15 RG) als unzulässig verworfen. Mit seiner per Telefax am 31.1.2015 eingegangenen "Nichtzulassungsbeschwerde" beantragt der Kläger, beide Beschlüsse aufzuheben und ihm für das Berufungsverfahren PKH zu gewähren.

Die sinngemäß eingelegten Beschwerden sind nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177, § 178a Abs 4 S 3 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 33/15