Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. November 2015 - L 1 R 644/15 B ER - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses an den Beschwerdeführer durch öffentliche Bekanntmachung wird angeordnet.
Durch Beschluss vom 12.11.2015 hat das Bayerische LSG die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 21.7.2015, mit dem das SG Augsburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Auszahlung einer Rentennachzahlung abgelehnt hatte, zurückgewiesen und ihm gleichzeitig Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Computerfax vom 17.11.2015 privatschriftlich "Sofortige Beschwerde" eingelegt, sich als "obdachlos" bezeichnet und bekräftigt, dass er über keine Wohn-, Melde- oder Postadresse verfüge. Deshalb sei er nur "per e-Post" über die E-Mail-Adresse "....." zu erreichen.
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