BSG - Beschluss vom 04.01.2016
B 12 R 27/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 103/14
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 29 R 1042/13

BSG - Beschluss vom 04.01.2016 (B 12 R 27/15 B) - DRsp Nr. 2016/3076

BSG, Beschluss vom 04.01.2016 - Aktenzeichen B 12 R 27/15 B

DRsp Nr. 2016/3076

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 18 036,94 Euro festgesetzt.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit einer im Rahmen einer Betriebsprüfung ergangenen Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung nebst Säumniszuschlägen anlässlich der Beschäftigung des Beigeladenen zu 5.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.1.2015 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder