Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren, Krankengeld (Krg) vom 30.4. bis 9.6.2010 zu erhalten, bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.
II
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