Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Klägerin hat durch ihren Vater als Bevollmächtigten mit Schreiben vom 4.10.2015 (beim
Die Klägerin kann jedoch, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim
Der Vater der Klägerin gehört nicht zu dem nach § 73 Abs 4 SGG im Rechtsmittelverfahren vor dem
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 ).
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