BSG - Beschluss vom 03.11.2015
B 13 R 363/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 15.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 402/13
SG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 381/12

BSG - Beschluss vom 03.11.2015 (B 13 R 363/15 B) - DRsp Nr. 2015/20234

BSG, Beschluss vom 03.11.2015 - Aktenzeichen B 13 R 363/15 B

DRsp Nr. 2015/20234

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat durch ihren Vater als Bevollmächtigten mit Schreiben vom 4.10.2015 (beim BSG eingegangen am 6.10.2015) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 25.9.2015 zugestellten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15.9.2015 Beschwerde eingelegt.

Die Klägerin kann jedoch, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist die Klägerin zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 7.10.2015 besonders hingewiesen worden.

Der Vater der Klägerin gehört nicht zu dem nach § 73 Abs 4 SGG im Rechtsmittelverfahren vor dem BSG vertretungsberechtigten Personenkreis. Das von ihm eingelegte Rechtsmittel entspricht also nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form.

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 ).