BSG - Beschluss vom 03.11.2014
B 13 R 253/14 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 4712/10
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 3573/07

BSG - Beschluss vom 03.11.2014 (B 13 R 253/14 B) - DRsp Nr. 2014/17829

BSG, Beschluss vom 03.11.2014 - Aktenzeichen B 13 R 253/14 B

DRsp Nr. 2014/17829

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. Juni 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt T. aus S. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 4.6.2014 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus S. gestellt.

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend fehlt es der Nichtzulassungsbeschwerde an hinreichender Erfolgsaussicht. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt daher nicht in Betracht (§ ).