Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat gegen das ihm am 26.11.2013 zugestellte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.10.2013, korrigiert durch Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.1.2014, dem Kläger zugestellt am 29.1.2014, mit einem von ihm unterzeichneten und am 28.11.2013 beim
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