BSG - Beschluss vom 03.09.2015
B 8 SF 2/15 S
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SF 1579/15
SG Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SO 686/15

BSG - Beschluss vom 03.09.2015 (B 8 SF 2/15 S) - DRsp Nr. 2015/17173

BSG, Beschluss vom 03.09.2015 - Aktenzeichen B 8 SF 2/15 S

DRsp Nr. 2015/17173

Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. Juli 2015 - L 1 SF 1579/15 B - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Rechtsmittelverfahren gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin B, K, beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat Befangenheitsanträge sowie eine Gehörsrüge des Klägers gegen einen Beschluss des LSG vom 1.6.2015 als unzulässig verworfen und einer Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss nicht stattgegeben; dabei hat es darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (Beschluss vom 7.7.2015). Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 19.8.2015 "Rechtsmittel" eingelegt; gleichzeitig hat er beantragt, ihm für das Rechtsmittelverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin B, K, zu bewilligen.