BSG - Beschluss vom 03.09.2015
B 11 AL 48/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 212/13
SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 258/10

BSG - Beschluss vom 03.09.2015 (B 11 AL 48/15 B) - DRsp Nr. 2015/17394

BSG, Beschluss vom 03.09.2015 - Aktenzeichen B 11 AL 48/15 B

DRsp Nr. 2015/17394

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 31. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 31.3.2015. Er macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil das LSG ihn nicht persönlich angehört und auch nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen berücksichtigt habe. Außerdem sei der Termin zur mündlichen Verhandlung trotz Verhinderung seines Prozessbevollmächtigten nicht verlegt worden.

II

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).