BSG - Beschluss vom 03.08.2015
B 13 R 183/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 2563/14
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 2255/12

BSG - Beschluss vom 03.08.2015 (B 13 R 183/15 B) - DRsp Nr. 2015/15405

BSG, Beschluss vom 03.08.2015 - Aktenzeichen B 13 R 183/15 B

DRsp Nr. 2015/15405

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 13.4.2015 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Freiburg vom 23.5.2014 zurückgewiesen. In dem Verfahren ging es nach den Angaben des Klägers "um die Hinzuverdienstgrenzenermittlung bei einem selbständig Erwerbstätigen und die damit verbundene zu erreichende Auszahlung von Rentenzahlungen für die Jahre 2006 und 2007".

Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers vom 15.7.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).