BSG - Beschluss vom 03.08.2015
B 13 R 14/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 13/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 4513/10

BSG - Beschluss vom 03.08.2015 (B 13 R 14/15 BH) - DRsp Nr. 2015/15817

BSG, Beschluss vom 03.08.2015 - Aktenzeichen B 13 R 14/15 BH

DRsp Nr. 2015/15817

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. März 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Mit Urteil vom 25.3.2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf höhere Regelaltersrente verneint. Bei der Berechnung des Werts seiner Rente seien weder weitere rentenrechtliche Zeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung noch höhere Entgelte zu berücksichtigen. Auch stehe ihm der geltend gemachte rentenrechtliche Nachteilsausgleich nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) nicht zu. Der Kläger verfüge nicht über die notwendige Bescheinigung, dass er Verfolgter iS des § 1 BerRehaG sei (vgl § 17 Abs 1 BerRehaG). Bemühungen, eine solche Bescheinigung zu erlangen, seien nach Angaben des Klägers erfolglos geblieben. Die in § 22 Abs 3 BerRehaG angeordnete Bindung der Rentenversicherungsträger an die Feststellungen einer solchen Bescheinigung hindere die Beklagte an der Berücksichtigung abweichender wertbestimmender Elemente im Rahmen der Rentenwertfestsetzung.

Der Kläger hat mit einem von ihm persönlich unterzeichneten Schreiben vom 4.6.2015 Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beantragt.

II

Der Antrag des Klägers auf PKH ist abzulehnen.