Die Rechtsmittel der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2015 werden als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Klägerin hat gegen das am 2.5.2015 zugestellte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.2.2015 mit einem von ihrem Bevollmächtigten unterzeichneten, am 25.2.2015 beim
Da das LSG in seinem Urteil vom 24.2.2015 die Revision nicht zugelassen hat (vgl § 160 Abs 1 SGG), wäre vorliegend gemäß § 160a Abs 1 SGG zulässiges Rechtsmittel die Nichtzulassungsbeschwerde gewesen. Ohne einen die Revision zulassenden Beschluss des
Die Rechtsmittel sind daher nach § 169 S 3 SGG bzw § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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