BSG - Beschluss vom 03.08.2015
B 13 R 10/15 R
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 KN 93/14
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KN 337/13

BSG - Beschluss vom 03.08.2015 (B 13 R 10/15 R) - DRsp Nr. 2015/15458

BSG, Beschluss vom 03.08.2015 - Aktenzeichen B 13 R 10/15 R

DRsp Nr. 2015/15458

Die Rechtsmittel der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2015 werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Klägerin hat gegen das am 2.5.2015 zugestellte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.2.2015 mit einem von ihrem Bevollmächtigten unterzeichneten, am 25.2.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 19.2.2015 "Beschwerde/Revision" eingelegt.

Da das LSG in seinem Urteil vom 24.2.2015 die Revision nicht zugelassen hat (vgl § 160 Abs 1 SGG), wäre vorliegend gemäß § 160a Abs 1 SGG zulässiges Rechtsmittel die Nichtzulassungsbeschwerde gewesen. Ohne einen die Revision zulassenden Beschluss des BSG160a Abs 4 S 1 SGG) ist das Rechtsmittel der Revision nicht statthaft. Im Übrigen können Privatpersonen Rechtsmittel zum BSG nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Hierzu gehört der Bevollmächtigte der Klägerin nicht. Auch für die an sich statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist somit die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht gewahrt.

Die Rechtsmittel sind daher nach § 169 S 3 SGG bzw § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.