BSG - Beschluss vom 03.06.2024
B 10 EG 2/24 B
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 20.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 EG 2879/22
LSG Baden-Württemberg, vom 23.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 EG 3069/23

BSG - Beschluss vom 03.06.2024 (B 10 EG 2/24 B) - DRsp Nr. 2024/9650

BSG, Beschluss vom 03.06.2024 - Aktenzeichen B 10 EG 2/24 B

DRsp Nr. 2024/9650

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Januar 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

Die Klägerin, eine albanische Staatsangehörige, begehrt in der Hauptsache Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer am 1.10.2021 geborenen Tochter.

Die Klägerin reiste im September 2021 mit dem erforderlichen Visum rechtmäßig in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung, weil sich ihr Ehegatte aufgrund einer Niederlassungserlaubnis bereits hier aufhielt. Von der Ausländerbehörde wurden ihr zunächst mehrfach Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ausgestellt. Erst nach Ablauf des streitbefangenen Zeitraums wurde der Klägerin von der Ausländerbehörde bescheinigt, dass sie sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und hier erwerbstätig sein darf.