BSG - Beschluss vom 03.06.2015
B 14 AS 86/15 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 31.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 1438/12
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 157 AS 10867/11

BSG - Beschluss vom 03.06.2015 (B 14 AS 86/15 B) - DRsp Nr. 2015/11294

BSG, Beschluss vom 03.06.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 86/15 B

DRsp Nr. 2015/11294

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. März 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen das vorgenannte Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Der am 23.4.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) gestellte Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des Landessozialgerichts (LSG), das ihm am 11.4.2015 zugestellt wurde, Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.