Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. März 2015 (L
I
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Mit Urteil vom 10.3.2015 (L 9 R 389/14 WA) hat das LSG die Klage auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 9 R 1534/09 abgewiesen.
Mit Schreiben an das
II
Der Senat kann trotz der Erklärung des Klägers, er lehne die am Beschluss des Senats vom 22.1.2015 (B 12 R 1/14 BH) beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab, in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden (dazu 1.). Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist ohne Erfolg (dazu 2.).
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