BSG - Beschluss vom 03.06.2015
B 12 R 2/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 389/14
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 4368/06

BSG - Beschluss vom 03.06.2015 (B 12 R 2/15 BH) - DRsp Nr. 2015/11928

BSG, Beschluss vom 03.06.2015 - Aktenzeichen B 12 R 2/15 BH

DRsp Nr. 2015/11928

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. März 2015 (L 9 R 389/14 WA) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

Mit Urteil vom 10.3.2015 (L 9 R 389/14 WA) hat das LSG die Klage auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 9 R 1534/09 abgewiesen.

Mit Schreiben an das BSG vom 23.3.2015 hat der Kläger PKH für die Nichtzulassungsbeschwerde und Revision gegen das oben genannte Urteil des LSG beantragt. Er macht verschiedene Verfahrensfehler des LSG geltend (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

II

Der Senat kann trotz der Erklärung des Klägers, er lehne die am Beschluss des Senats vom 22.1.2015 (B 12 R 1/14 BH) beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab, in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden (dazu 1.). Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist ohne Erfolg (dazu 2.).