BSG - Beschluss vom 03.06.2015
B 10 ÜG 12/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SF 536/14

BSG - Beschluss vom 03.06.2015 (B 10 ÜG 12/15 B) - DRsp Nr. 2015/19319

BSG, Beschluss vom 03.06.2015 - Aktenzeichen B 10 ÜG 12/15 B

DRsp Nr. 2015/19319

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 22.4.2015 die Beschwerde des Klägers gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung vom 9.7.2014 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 18.5.2015 "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss des LSG vom 22.4.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 68 Abs 1 S 5 iVm § 66 Abs 3 S 3 GKG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 68 Abs 3 GKG.

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SF 536/14