BSG - Beschluss vom 03.05.2016
B 12 R 42/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 15.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 188/15
SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 50/14

BSG - Beschluss vom 03.05.2016 (B 12 R 42/15 B) - DRsp Nr. 2016/10770

BSG, Beschluss vom 03.05.2016 - Aktenzeichen B 12 R 42/15 B

DRsp Nr. 2016/10770

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob die Klägerin zu 1. in ihrer für die Klägerin zu 2., eine GmbH & Co. KG, ausgeübten Tätigkeit - ua als (Mit-)Geschäftsführerin - wegen Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig war.

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.7.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerinnen haben in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).