BSG - Beschluss vom 03.03.2015
B 5 R 428/14 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1826/14
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 619/13

BSG - Beschluss vom 03.03.2015 (B 5 R 428/14 B) - DRsp Nr. 2015/5073

BSG, Beschluss vom 03.03.2015 - Aktenzeichen B 5 R 428/14 B

DRsp Nr. 2015/5073

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 12.11.2014 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf höhere Altersrente bzw auf Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu bewilligen sowie einen Rechtsanwalt beizuordnen.

Der Antrag auf PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1, § 121 Abs 1 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfolgreich zu begründen.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),