BSG - Beschluss vom 03.02.2015
B 8 SO 48/14 BH
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 05.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 338/12
SG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 233/11

BSG - Beschluss vom 03.02.2015 (B 8 SO 48/14 BH) - DRsp Nr. 2015/3258

BSG, Beschluss vom 03.02.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 48/14 BH

DRsp Nr. 2015/3258

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 5. November 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Streitbefangen sind neben Sozialhilfeleistungen verschiedene weitere Anträge der Klägerin.

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 24.10.2012; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts [LSG] vom 5.11.2014).

Zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin mit einem am 18.12.2014 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II