BSG - Beschluss vom 03.02.2015
B 14 AS 13/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 05.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 738/14
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 2381/14

BSG - Beschluss vom 03.02.2015 (B 14 AS 13/15 B) - DRsp Nr. 2015/3048

BSG, Beschluss vom 03.02.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 13/15 B

DRsp Nr. 2015/3048

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger persönlich hat mit Schreiben vom 15.1.2015 "Berufung" eingelegt, die der Senat als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 18.12.2014 zugestellten Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5.12.2014 wertet. Des Weiteren hat er zahlreiche Anträge gestellt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.