Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beigeladene hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
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