Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-W estfalen vom 27. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat mit am 30.12.2014 beim
Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, da gegen den angefochtenen Beschluss des LSG kein Rechtsmittel zum
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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