BSG - Beschluss vom 02.12.2015
B 12 KR 91/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 24.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 444/14
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 114/14

BSG - Beschluss vom 02.12.2015 (B 12 KR 91/15 B) - DRsp Nr. 2016/3110

BSG, Beschluss vom 02.12.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 91/15 B

DRsp Nr. 2016/3110

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen LSG vom 24.7.2015, der ihm am 22.8.2015 zugestellt worden ist, mit einem am 3.9.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 23.11.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).

Mit Schreiben vom 21.10.2015 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers das Mandat niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Der Kläger ist hiervon durch Schreiben des Berichterstatters vom 22.10.2015 unter Hinweis auf die Frist zur Begründung der Beschwerde und ihren Ablauf am 23.11.2015 unterrichtet worden.

Am 23.11.2015 ist eine vom Kläger selbst verfasste Beschwerdebegründung vom 19.11.2015 beim BSG eingegangen.