Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. April 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. April 2014 -
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und des Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr ), nicht in hinreichender Weise dargelegt bzw bezeichnet (vgl § Abs Satz 3 ). Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ Abs Satz 1 iVm § ). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ Abs Satz 2 Halbs 2 ; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG Beschluss vom 8.12.2010 - - NJW 2011, ).
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