Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 3820 Euro festgesetzt.
I
Der Kläger nahm als Zahnarzt an der vertragsärztlichen Versorgung in Niedersachsen teil. Das
Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das sozialgerichtliche Urteil aufgehoben und die KZÄV zur Neubescheidung des Klägers verurteilt (Urteil vom 12.5.2010 - L 3 KA 82/07). Das
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