BSG - Beschluss vom 02.10.2015
B 13 R 267/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 22.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 815/12
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 487/09

BSG - Beschluss vom 02.10.2015 (B 13 R 267/15 B) - DRsp Nr. 2015/20452

BSG, Beschluss vom 02.10.2015 - Aktenzeichen B 13 R 267/15 B

DRsp Nr. 2015/20452

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger bezieht bzw bezog vom beklagten Rentenversicherungsträger aufgrund eines Teilanerkenntnisses seit März 2011 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Dauer sowie Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1.9.2011 bis 31.8.2014. Einen Anspruch auf eine dauerhafte Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung - auch bei Berufsunfähigkeit - bereits ab Juni 2008 hat das Bayerische LSG im Urteil vom 22.1.2015 hingegen verneint. Nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen sei der Nachweis des Eintritts einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung vor dem 10.2.2011 nicht möglich. Der Kläger habe zwar in der Zeit davor seine zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Maurer nur noch unter drei Stunden täglich verrichten können, doch sei er bei Zusammenschau aller Umstände als Angelernter (oberer Bereich) einzustufen und damit trotz seiner Gesundheitsstörungen zumutbar auf die ihm arbeitstäglich sechs Stunden mögliche Tätigkeit eines Pförtners oder Sortierers von Kleinteilen zu verweisen gewesen.