Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. August 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Das Bayerische LSG hat mit Beschluss vom 28.8.2015 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Verweisungsbeschluss des SG Bayreuth vom 18.5.2015 verworfen und die Beschwerde an das
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Antragsteller die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). § 183 SGG findet keine Anwendung, da der Antragsteller nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter oder Leistungsempfänger auftritt.
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504
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