BSG - Beschluss vom 02.10.2015
B 10 LW 2/15 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 24.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 LW 3/14
SG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 LW 8/13

BSG - Beschluss vom 02.10.2015 (B 10 LW 2/15 B) - DRsp Nr. 2015/18044

BSG, Beschluss vom 02.10.2015 - Aktenzeichen B 10 LW 2/15 B

DRsp Nr. 2015/18044

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Rheinland-Pfalz hat erstmals mit Urteil vom 27.2.2013 (Az: L 2 LW 5/12) einen Anspruch des Klägers auf Erstattung von Beiträgen verneint, die er für die Zeit vom 1.1.1986 bis 31.1.1993 nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) entrichtet hat. Die gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG, die er mit dem Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung wegen Fragen der Verfassungsmäßigkeit der vorliegend im Streit stehenden Regelungen begründet hat, ist gleichfalls erfolglos geblieben (Beschluss vom 2.7.2013 - B 10 LW 11/13 B).