BSG - Beschluss vom 02.10.2015
B 10 EG 9/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 EG 8/14
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen S 31 EG 4/13

BSG - Beschluss vom 02.10.2015 (B 10 EG 9/15 B) - DRsp Nr. 2015/19318

BSG, Beschluss vom 02.10.2015 - Aktenzeichen B 10 EG 9/15 B

DRsp Nr. 2015/19318

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für ihren am 13.8.2012 geborenen Sohn.

Die 1980 geborene, verheiratete Klägerin war unter anderem in der Zeit von Mai 2010 bis April 2011 beim MDK Sachsen beschäftigt. Am 1.5.2011 nahm sie mit ihrem Ehemann die am 4.8.2010 geborene L. als Pflegekind auf. Seitdem war sie nicht mehr erwerbstätig. Mit Bestallungsurkunde vom 18.12.2013 sind die Klägerin und ihr Ehemann zum Vormund für ihr Pflegekind bestellt worden.

Elterngeld gewährte der Beklagte der Klägerin lediglich in Höhe des Mindestelterngeldes ohne Geschwisterzuschuss (Bescheid vom 12.10.2012). Der Widerspruch der Klägerin, mit dem sie eine Verschiebung des Bemessungszeitraums wegen der Betreuung des Pflegekindes sowie einen Geschwisterbonus verlangte, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 20.2.2013).