BSG - Beschluss vom 02.10.2014
B 9 SB 71/14 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 164/11
SG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SB 292/10

BSG - Beschluss vom 02.10.2014 (B 9 SB 71/14 B) - DRsp Nr. 2014/16382

BSG, Beschluss vom 02.10.2014 - Aktenzeichen B 9 SB 71/14 B

DRsp Nr. 2014/16382

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2014 vor dem Bundessozialgericht einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Mit Urteil vom 21.5.2014 - dem Kläger zugestellt am 18.6.2014 - hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers abgelehnt, bei ihm für im Einzelnen benannte Zeiträume rückwirkend einen GdB von zunächst 90 und danach von 70, 90 und erneut 70 festzustellen. Mit Schreiben vom 16.7.2014, beim BSG am 17.7.2014 eingegangen, hat der Kläger mitgeteilt, dass er für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil des LSG die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, soweit das Einlegen der Nichtzulassungsbeschwerde ohne anwaltliche Vertretung unzulässig sei. Er hat darauf verwiesen, das sieben Rechtsanwälte die Vertretung abgelehnt oder auf seine Anträge nicht geantwortet hätten.

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwaltes ist abzulehnen.