Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2014 vor dem Bundessozialgericht einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Mit Urteil vom 21.5.2014 - dem Kläger zugestellt am 18.6.2014 - hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers abgelehnt, bei ihm für im Einzelnen benannte Zeiträume rückwirkend einen GdB von zunächst 90 und danach von 70, 90 und erneut 70 festzustellen. Mit Schreiben vom 16.7.2014, beim
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwaltes ist abzulehnen.
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