BSG - Beschluss vom 02.10.2014
B 8 SO 62/14 B
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 107/13
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 43 SO 137/12

BSG - Beschluss vom 02.10.2014 (B 8 SO 62/14 B) - DRsp Nr. 2014/15626

BSG, Beschluss vom 02.10.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 62/14 B

DRsp Nr. 2014/15626

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 17. Juni 2014 - L 4 SO 107/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für den Monat November 2011 unter teilweiser Berücksichtigung eines im November 2011 ausgezahlten Betriebskostenguthabens in Höhe von 349,63 Euro als Einkommen sowie die Aufrechnung seines laufenden Leistungsanspruchs mit der eingetretenen Überzahlung (Bescheide vom 21.12.2011 und 26.1.2012; Widerspruchsbescheid vom 15.3.2012). Die Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg blieb ohne Erfolg (Urteil vom 24.9.2013). Die Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Hamburg als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteige (Beschluss vom 17.6.2014).