BSG - Beschluss vom 02.10.2014
B 8 SO 61/14 B
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 17.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 106/13
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 43 SO 57/12

BSG - Beschluss vom 02.10.2014 (B 8 SO 61/14 B) - DRsp Nr. 2014/15625

BSG, Beschluss vom 02.10.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 61/14 B

DRsp Nr. 2014/15625

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 17. Juni 2014 - L 4 SO 106/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Nichtzahlung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für den Monat Januar 2012 rechtswidrig war. Nachdem ihm von der Beklagten zunächst Leistungen ua für diesen Monat bewilligt worden waren, nahm die Beklagte die Bewilligung ua für Januar 2012 wegen des Zuflusses eines Betriebskostenguthabens zurück (Bescheid vom 21.12.2011), bewilligte jedoch auf Widerspruch des Klägers hin wieder Leistungen für diesen Monat (Bescheid vom 26.1.2012). Die Klage blieb erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 24.9.2013; Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] Hamburg vom 17.6.2014).