BSG - Beschluss vom 02.10.2014
B 8 SO 60/14 B
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 27.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 105/13
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 43 SO 336/11

BSG - Beschluss vom 02.10.2014 (B 8 SO 60/14 B) - DRsp Nr. 2014/15624

BSG, Beschluss vom 02.10.2014 - Aktenzeichen B 8 SO 60/14 B

DRsp Nr. 2014/15624

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 17. Juni 2014 - L 4 SO 105/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist die Höhe von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Monate Dezember 2010 und Januar 2011; der Kläger wendet sich insoweit gegen die Berücksichtigung eines Betriebskostenguthabens in Höhe von 517,97 Euro als Einkommen (Bescheide vom 11.11.2010 und 17.12.2010; Widerspruchsbescheid vom 1.9.2011). Die Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg blieb ohne Erfolg (Urteil des SG vom 24.9.2013). Die Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Hamburg als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteige (Beschluss vom 17.6.2014).