Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2014 und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. G. wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
In der Hauptsache streiten die Beteiligten um einen Anspruch auf Rücknahme nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch wegen der Höhe des der Klägerin in der Zeit vom 11.9.2005 bis 10.5.2007 bewilligten Arbeitslosengelds. Das Sozialgericht hat die hierauf gerichtete Klage abgewiesen, das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 26.6.2014 - L 9 AL 216/12). Die Klägerin hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt eine Divergenz sowie einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 2 und 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
II
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen.
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