BSG - Beschluss vom 02.09.2015
B 8 SO 90/15 B
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 25/14
SG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen S 46 SO 257/13

BSG - Beschluss vom 02.09.2015 (B 8 SO 90/15 B) - DRsp Nr. 2015/16777

BSG, Beschluss vom 02.09.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 90/15 B

DRsp Nr. 2015/16777

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 25.3.2014 als unzulässig verworfen und die Revision gegen die Entscheidung nicht zugelassen (Urteil vom 12.6.2015). Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 25.7.2015, beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 28.8.2015, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der ihr am 24.7.2015 zugestellten Entscheidung eingelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig; denn sie ist nicht innerhalb der nach § 160a Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) maßgeblichen Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils des LSG, hier also bis 24.8.2015, durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden. Auf die Frist und die Notwendigkeit der Vertretung durch einen solchen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.