Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 25.3.2014 als unzulässig verworfen und die Revision gegen die Entscheidung nicht zugelassen (Urteil vom 12.6.2015). Hiergegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 25.7.2015, beim Bundessozialgericht (
Die Beschwerde ist unzulässig; denn sie ist nicht innerhalb der nach § 160a Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) maßgeblichen Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils des LSG, hier also bis 24.8.2015, durch einen beim
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