BSG - Beschluss vom 02.07.2015
B 8 SO 40/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 183/14
SG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 160/13

BSG - Beschluss vom 02.07.2015 (B 8 SO 40/15 B) - DRsp Nr. 2015/13266

BSG, Beschluss vom 02.07.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 40/15 B

DRsp Nr. 2015/13266

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18.3.2015, zugestellt am 24.3.2015, hat der frühere Bevollmächtigte des Klägers am 21.4.2015 Beschwerde eingelegt. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde antragsgemäß um einen Monat, bis zum 26.6.2015, verlängert. Mit Schreiben vom 15.5.2015 teilte der frühere Bevollmächtigte mit, dass er die Vertretung niedergelegt habe. Der Kläger selbst hat am 19.5.2015 einen Schriftsatz zur Begründung der Beschwerde beim Bundessozialgericht (BSG) eingereicht, den er zuvor seinem früheren Bevollmächtigten übersandt hatte, den dieser aber nicht an das BSG "weitergeleitet" hat.

II