Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. April 2015 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
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Der Kläger begehrt von der beklagten Krankenkasse die Freistellung von den Kosten einer selbst beschafften Insulinpumpe in Höhe von 1466 Euro.
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