Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, am 24.6.2015 beim
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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