BSG - Beschluss vom 02.06.2015
B 8 SO 3/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 267/11
SG Aurich, - Vorinstanzaktenzeichen S 13 SO 8/08

BSG - Beschluss vom 02.06.2015 (B 8 SO 3/15 BH) - DRsp Nr. 2015/11037

BSG, Beschluss vom 02.06.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 3/15 BH

DRsp Nr. 2015/11037

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Januar 2015 - L 8 SO 267/11 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M. R., L., beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Streitbefangen sind höhere Sozialhilfeleistungen für die Zeit von August 2007 bis Juni 2009.

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 12.7.2011; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Niedersachsen-Bremen vom 29.1.2015).

Zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger mit einem am 6.3.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben Prozesskostenhilfe (PKH) für die Einlegung der Beschwerde und die Beiordnung von Rechtsanwalt M. R. beantragt.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier.