Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Januar 2015 - L 8 SO 267/11 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M. R., L., beizuordnen, wird abgelehnt.
I
Streitbefangen sind höhere Sozialhilfeleistungen für die Zeit von August 2007 bis Juni 2009.
Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 12.7.2011; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Niedersachsen-Bremen vom 29.1.2015).
Zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger mit einem am 6.3.2015 beim Bundessozialgericht (
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier.
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