BSG - Beschluss vom 02.06.2015
B 3 P 13/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 07.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 P 76/13
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 18 P 78/13

BSG - Beschluss vom 02.06.2015 (B 3 P 13/15 B) - DRsp Nr. 2015/10745

BSG, Beschluss vom 02.06.2015 - Aktenzeichen B 3 P 13/15 B

DRsp Nr. 2015/10745

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. April 2015 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt S., M., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 25.4.2015 zugestellten Beschluss des Bayerischen LSG vom 7.4.2015 mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 12.5.2015 Beschwerde eingelegt. Gleichzeitig hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt.

Die Bewilligung von PKH ist abzulehnen.