Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. August 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat dem Kläger die für das Beschwerdeverfahren notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 19.8.2014 die Beklagte verurteilt, dem Kläger Regelaltersrente ab 1.1.2011 zu gewähren.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Beklagte beim
Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung vom 6.10.2014 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie hat die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Verfahrensmangels nicht ordnungsgemäß dargetan (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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