BSG - Beschluss vom 02.03.2015
B 2 U 283/14 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 195/12
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 357/10

BSG - Beschluss vom 02.03.2015 (B 2 U 283/14 B) - DRsp Nr. 2015/5341

BSG, Beschluss vom 02.03.2015 - Aktenzeichen B 2 U 283/14 B

DRsp Nr. 2015/5341

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 26.1.2015 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.